AGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der hallermobil GmbH
hallermobil GmbH
Franz-Reitlinger-Gasse 5
1220 Wien
A. Geltungsbereich/Gegenstand des Vertrags
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der hallermobil GmbH einerseits und den Kund:innen andererseits hinsichtlich der Erbringung von Beförderungsleistungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen (im Folgenden: Beförderungsleistungen) der hallermobil. Sämtliche Beförderungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB in der jeweils gültigen Fassung. Die AGB gelten auch für alle künftigen Beförderungsleistungen.
(2) Mit Bestellung einer Beförderungsleistung erklären die Kund:innen, diese AGB zu kennen und mit diesen einverstanden zu sein; widersprechende AGB der Kund:innen oder abweichende Erklärungen der Kund:innen gelten als nicht vereinbart.
(3) Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der im Vorhinein schriftlich erteilten, ausdrücklichen Zustimmung durch hallermobil.
(4) Mitarbeiter:innen und Fahrer:innen von hallermobil sind nicht zur Abgabe von Zusagen, Angeboten oder zur Entgegennahme von Aufträgen und Mitteilungen welcher Art auch immer ermächtigt.
B. Vertragsgrundlagen / Zustandekommen des Vertrages/ Online- Bestellungen
(1) Angebote jedweder Art von hallermobil sind freibleibend.
(2) Ausgeschlossen von der Beförderung sind insbesondere Kinder unter 8 Jahren ohne Begleitperson; Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, durch die sie von der Beförderung mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs ausgeschlossen sind; Personen, die eine Gefährdung für sich selbst oder für andere Personen darstellen oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen oder ähnlichem, anderen Personen im Transportfahrzeug vorhersehbar lästig fallen; Personen die aufgrund ihres Verhaltens das Transportfahrzeug beschädigen könnten; sowie Personen, die das Befolgen der gesetzliche Vorschriften (z.B. Gurtpflicht) und/oder der Ordnungsvorschriften im Fahrzeug (z.B. Rauchverbot, Befolgung der Anweisungen des Fahrers) verweigern.
(2) Mit der Bestellung der Beförderungsleistung (im Folgenden: Bestellung) erklären sich die Kund:innen verbindlich sein Vertragsangebot. Ein Auftrag kommt erst mit telefonischer oder schriftlicher Bestätigung der Bestellung durch hallermobil („Buchungsbestätigung“) oder durch die tatsächliche Erbringung der Beförderungsleistungen zustande; Stillschweigen gilt seitens hallermobil nicht als Annahme eines Auftrages. hallermobil behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen nicht anzunehmen.
(3) Die Kund:innen sind verpflichtet, die Buchungsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Weicht die Buchungsbestätigung von der Bestellung ab, so gelten diese Abweichungen als von den Kund:innen genehmigt, wenn er nicht umgehend nach Übermittlung Gegenteiliges mitteilt.
C. Allgemeine Pflichten der Kund:innen
(1) Die Kund:innen sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die eine pünktliche und gefahrlose Serviceleistung durch hallermobil ermöglichen. Die Kund:innen haben insbesondere Adressen bzw. Abholungszeiten bzw. Änderungen sowie Beförderungsnotwendigkeiten (etwa Rollstuhlbeförderung, Notwendigkeit einer Begleitperson, besondere Bedürfnisse des Fahrgastes, besondere Sicherungsmaßnahmen etc.) richtig und vollständig anzugeben und festgelegte Abholadressen einzuhalten. Unterlässt er dies und unterbleibt die Fahrt aus diesem Grund, sind die Kund:innen trotzdem schuldig, das vereinbarte Serviceentgelt zu bezahlen.
(2) Die Kund:innen sind weiteres dafür verantwortlich, dass er bzw. ein ihm zuzurechnender Fahrgast, die Fahrzeuge schonend benützt und die gesetzlichen Vorschriften sowie die Ordnungsvorschriften im Fahrzeug einhält.
D. Verspätung/Verhinderung des Fahrgastes
(1) Im Falle einer Verspätung oder Verhinderung des Fahrgastes bzw. der Fahrgäste, beträgt die Wartezeit nach Ermessen von hallermobil zwischen 5 und maximal 10 Minuten. Nach Ablauf dieser Wartezeit ist hallermobil berechtigt, die Fahrt ohne weiteres Zuwarten auf den verspäteten oder verhinderten Fahrgast fortzusetzen und sind die Kund:innen in diesem Fall trotzdem schuldig, das vereinbarte Serviceentgelt zu bezahlen. Eine über die Wartezeit von 5 – 10 Minuten hinausgehende Wartezeit erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch der Kund:innen und nach Möglichkeiten von hallermobil und wird diesfalls für jede angefangene halbe Stunde Wartezeit zusätzlich zum vereinbarten Serviceentgelt die Hälfte des vereinbarten Stundentarifes verrechnet.
(2) Sind Verspätungen und/oder Änderungen seitens der Kund:innen vorhersehbar, ist hallermobil davon ehestmöglich, und zwar spätestens 1 Werktag zuvor, zu verständigen. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung entfällt die Verrechnung von zusätzlichen Wartezeiten gemäß Punkt D (1) dieser AGB.
E. Beförderungsleistungen/ Verzögerung, Ausfall, Ablehnung und Abbruch der Beförderungsleistung
(1) hallermobil erbringt die Beförderungsleistungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrages und/oder der geschlossenen Servicevereinbarung, sowie den technisch und tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Rahmenbedingungen. Die Beförderungsleistung beginnt und endet grundsätzlich – soweit es sich nicht aus den tatsächlichen Umständen anders ergibt – mit den Daten laut Buchungsbestätigung und zu den darin angegebenen Uhrzeiten.
(2) hallermobil ist nach besten Kräften bemüht, die Beförderungsleistungen pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen. Die Kund:innen nehmen zur Kenntnis, dass selbst bei größtmöglicher Sorgfalt und bei bestmöglicher Koordination der Ressourcen von hallermobil, es insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Umstände (Unfälle, Staus, Unwetter, Epidemien etc.) zu Verspätungen bei Beginn, Durchführung und Beendigung der Serviceleistungen durch hallermobil kommen kann. Zur Vermeidung von Verspätungen aus vorgenannten Gründen ist hallermobil nicht verpflichtet, zusätzliche Ressourcen von Dritten zu beschaffen. Derartige Verspätungen berechtigen die Kund:innen nicht zum Vertragsrücktritt. Bei einer voraussichtlichen Verspätung von mehr als 20 Minuten werden die Kund:innen von hallermobil telefonisch verständigt.
(3) Sollte die Erbringung der Beförderungsleistungen durch hallermobil aufgrund von hallermobil nicht verschuldeter höherer Umstände (Unfälle, Staus, Unwetter, Epidemien etc.) überhaupt nicht mehr möglich oder sinnvoll sein, wird der Beförderungsvertrag aufgelöst und haben die Kund:innen kein Serviceentgelt zu bezahlen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche der Kund:innen gegenüber hallermobil.
(4) hallermobil ist jederzeit berechtigt, eine Beförderungsleistung abzulehnen und/oder abzubrechen, wenn aus welchem Grund auch immer für die Kund:innen, die beförderten Personen, die Mitarbeiter:innen von hallermobil und/oder die Ressourcen von hallermobil die Gefahr eines Schadens besteht. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, ist hallermobil berechtigt, jene Personen sofort und ohne Rückzahlung des Entgelts von Serviceleistungen auszuschließen, die gemäß Punkt B (2) dieser AGB von der Beförderung ausgeschlossen sind.
F. Gepäckstücke und Haustiere
(1) Jede beförderte Person darf maximal ein kleines Handgepäckstück mitführen. Als Handgepäckstücke gelten nur derartige Gepäckstücke, die sich problemlos im eignen Sitzbereich ablegen bzw. verstauen lassen. Darüber hinausgehende Gepäckstücke müssen bereits bei Bestellung angegeben werden, widrigenfalls hallermobil berechtigt ist, die Übernahme und Beförderung dieser Gepäckstücke abzulehnen.
(2) Unbeschadet von Punkt F (1) dieser AGB sind folgende Gegenstände jedenfalls von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen:
- Gegenstände, die das für das jeweilige Fahrzeug höchstzulässige Gesamtgewicht im Einzelnen oder im Gesamten überschreiten;
- Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können;
- Gegenstände, die dazu geeignet sind, andere Personen zu belästigen oder zu gefährden oder das Transportfahrzeug Ressourcen von hallermobil zu beschädigen.
(3) Hunde und sonstige Tiere werden nur in geeigneten Transportbehältnissen befördert. Ebenso gilt, dass sie nur ohne Gefährdung und/oder Belästigung der Fahrgäste, Mitarbeiter und/oder Ressourcen von hallermobil befördert werden können. Beim Transport von Hunden, die nicht in Transportbehältnissen transportiert werden können, sind generell Beißkörbe zu verwenden.
(4) Kund:innen nehmen zur Kenntnis, dass die Letztentscheidung über die Beförderung eines Gepäckstückes und/oder Haustieres ausschließlich bei den Fahrer:innen liegt.
(5) Nach Beendigung der Serviceleistung sind Gepäckstücke und sonstige Gegenstände auf Vollständigkeit und darauf, dass diese nicht beschädigt sind, zu untersuchen. Beschädigung von Gepäckstücken und Gegenständen sind hallermobil binnen 14 Tagen nach Beendigung der Serviceleistung bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche schriftlich anzuzeigen.
(6) Im Transportfahrzeug verbliebenes Gepäck oder sonstige Gegenstände werden für die Dauer von 4 Wochen nach Serviceerbringung in den Geschäftsräumlichkeiten von hallermobil hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen Eigentumsnachweis an den Eigentümer ausgefolgt. Wenn sie nicht innerhalb obiger Frist behoben werden bzw. der Eigentumsnachweis nicht erbracht werden kann, verfährt hallermobil nach den Bestimmungen des ABGB über Fundsachen. Bei widersprüchlichen Eigentumserklärungen ist hallermobil berechtigt, Gepäckstücke und Gegenstände gemäß § 1425 ABGB beim zuständigen Gericht zu hinterlegen.
(7) Eine Haftung für schuldhaft verursachte Nachteile durch hallermobil besteht bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens, höchstens aber bis zur Höchstgrenze von EUR 55,- pro Gepäckstück. Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung, nicht ordnungsgemäße Verschließung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes oder auf Abhandenkommen nach dem Ausladen zurückzuführen sind, sowie für Geld- oder Wertgegenstände übernimmt hallermobil keine Haftung.
G. Serviceentgelt / Zahlungsbedingungen / Stornierung
(1) Im Falle eines Einzelauftrages gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Sätze und Pauschalen als Serviceentgelt vereinbart. Die Entgeltvereinbarung bezieht sich auf die vereinbarte Fahrtstrecke und die angegebene Fahrtdauer. Übersteigt die tatsächlich gefahrene Strecke – aus Gründen, die im Bereich der Kund:innen oder der ihm zuzurechnenden Fahrgäste liegen – die vereinbarte Fahrtdauer oder Fahrtstrecke, so werden pro angefangener Stunde zusätzlich EUR 75,- bzw. pro Mehrkilometer zusätzlich EUR 0,98 verrechnet. Im Fall einer Servicevereinbarung richtet sich das Serviceentgelt nach der jeweils getroffenen Servicevereinbarung.
(2) Das Serviceentgelt ist (i) bei Bahrzahlung vor Fahrtantritt bzw. (ii) bei Zahlung auf Rechnung im Nachhinein unmittelbar nach Leistungserbringung auf die von hallermobil angegebene Art und Weise zu bezahlen. Alle Preise verstehen sich – soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist – in Euro inklusive Umsatzsteuer.
(3) Das Serviceentgelt gebührt hallermobil auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Auftrages aus Gründen unterbleibt, die in der Sphäre der Kund:innen gelegen sind und wird die Anrechnungsbestimmung des § 1168 Abs 1 ABGB in diesem Umfang abbedungen.
(4) Ungeachtet Punkt G. (3) dieser AGB ist (i) für Bestellungen die nachweislich mehr als 48 Stunden vor Beginn der Beförderungsleistung von den Kund:innen storniert werden, kein Serviceentgelt zu bezahlen und (ii) für Bestellungen die nachweislich mehr als 24 Stunden vor Beginn der Beförderungsleistung storniert wurden lediglich 50 % des vereinbarten Serviceentgeltes zu bezahlen.
(5) Sofern ein Auftrag mehrere Einzelaufträge umfasst ist HALLERMOBIL berechtigt, Zwischenabrechnungen zu legen.
(6) Bei Zahlungsverzug haben Kund:innen Verzugszinsen zu entrichten; diese betragen für Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KschG 4 % p.A und für Unternehmer iSd § 1 Abs 1 KschG 9,2 % p.A. über dem Basiszinssatz. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Kund:innen als nicht gewährt. Im Fall des Verzuges verpflichten sich Kund:innen, alle Zusatzkosten aus Mahnung und Forderungsmanagement zu übernehmen.
(7) Kund:innen sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von HALLERMOBIL nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzubehalten. Die Aufrechnung der Kund:innen mit Gegenforderungen gegen Forderungen von hallermobil, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, ist ausgeschlossen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Verbraucher iSd § 1 KschG.
(8) Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Kund:innen ein, erfolgen keine unbedenklichen Kreditauskünfte über Kund:innen oder befinden sich der Kund:innen trotz Fälligkeit und Mahnung mehr als 3 Wochen in Zahlungsverzug, ist hallermobil berechtigt, sämtliche Tätigkeiten einzustellen und nur mehr gegen vorherige Bezahlung zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten.
H. Gewährleistung – Schadenersatz
(1) Eine Entgeltminderung bzw. die Rückvergütung von Entgelten ist ausgeschlossen, wenn Verspätungen bei Abfahrt und/oder Ankunft von HALLERMOBIL nicht verschuldet wurden. Im Falle eines Verschuldens kommen nachstehende Bestimmungen zur Anwendung.
(2) Für Kund:innen, die Unternehmer iSd des KschG sind, gilt: Mit Ausnahme von Personenschäden ist die Haftung von HALLERMOBIL gegenüber Kund:innen dem Grunde nach auf solche nachweisbaren Schäden beschränkt, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit tragen die Kund:innen.
(3) Die vorigen Beschränkungen der Haftung gelten auch für von Dritten zurechenbaren Personen verursachte Schäden.
(4) Im Falle der Verunreinigung, Beschädigung und/oder Zerstörung von Ressourcen von hallermobil durch Fahrgäste haftet die Kund:innen für im Zusammenhang mit seinem Auftrag beförderte Fahrgäste und/oder Gepäck wie für sein eigenes Verschulden. Er hat den diesbezüglichen Schaden – einschließlich Verdienstentfall durch Stehzeiten – zur Gänze zu ersetzen.
I. Subunternehmer
hallermobil ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der gegenüber den Kund:innen obliegenden vertraglichen Pflichten Dritter als Subunternehmer oder im Wege der Substitution (z.B. Mietwagenunternehmen) zu bedienen.
J. Datenschutz
Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung. Diese können Sie unter www.hallermobil.at/datenschutz aufrufen.
K. Sonstiges
(1) Zustellungen von hallermobil an Kund:innen erfolgen an die von den Kund:innen zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift. Kund:innen sind verpflichtet, hallermobil eine Adressänderung bekannt zu geben, widrigenfalls Zustellungen an der bekannt gegebenen Anschrift als zugegangen gelten und auch verrechnet werden.
(2) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB; diesfalls gelten jene Bestimmungen als vereinbart, welche rechtswirksam sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
L. Erfüllungsort – Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierende Verpflichtungen der Kund:innen ist – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – der Sitz von hallermobil.
(2) Für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen vereinbart; die Bestimmungen des UN Kaufrechts gelten als abbedungen. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für 1220 Wien sachlich zuständige Gericht bestimmt. Der Gerichtsstand für Verbraucher iSd KschG richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.